In der Klage ging es um eine Arktiskreuzfahrt. Das Expeditionsschiff der Kläger konnte wetterbedingt nicht alle Häfen ansteuern. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied auf Preisnachlass.
Routenänderung bei Arktis Kreuzfahrt
Werden auf einer Arktis Kreuzfahrt mehrere versprochene Häfen in Grönland nicht angefahren, dürfen Sie nachträglich den Preis mindern. Das gilt auch dann, wenn das Schiff die Route wegen schlechten Wetters zwangsläufig ändern musste.
Kreuzfahrt Arktis ab Hamburg
In dem verhandelten Fall ging es um eine 19-tägige Kreuzfahrt Arktis ab Hamburg im Wert von 15.284 Euro. An den Tagen neun bis zwölf konnte das Schiff mehrere Häfen in Grönland wegen hoher Wellen nicht anfahren. Es waren jedoch Höhepunkte der Arktiskreuzfahrt. Der Kläger verlangte daher eine Preisminderung.
Preisminderung durch Routenänderung
Das Landgericht gab ihm Recht. Der Anspruch sei verschuldensunabhängig. Auch wenn der Kapitän keine andere Wahl hatte, als eine andere Route zu nehmen. Dem Passagier stehe die Minderung für vier Tage in Höhe von je einem Drittel des Tagespreises von 804 Euro zu. Insgesamt waren dies 1.073 Euro.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" (Az.: 2-24 0 30/15).
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| Reiserecht: Urteil zur Arktiskreuzfahrt |
Werden auf einer Arktis Kreuzfahrt mehrere versprochene Häfen in Grönland nicht angefahren, dürfen Sie nachträglich den Preis mindern. Das gilt auch dann, wenn das Schiff die Route wegen schlechten Wetters zwangsläufig ändern musste.
Kreuzfahrt Arktis ab Hamburg
In dem verhandelten Fall ging es um eine 19-tägige Kreuzfahrt Arktis ab Hamburg im Wert von 15.284 Euro. An den Tagen neun bis zwölf konnte das Schiff mehrere Häfen in Grönland wegen hoher Wellen nicht anfahren. Es waren jedoch Höhepunkte der Arktiskreuzfahrt. Der Kläger verlangte daher eine Preisminderung.
Preisminderung durch Routenänderung
Das Landgericht gab ihm Recht. Der Anspruch sei verschuldensunabhängig. Auch wenn der Kapitän keine andere Wahl hatte, als eine andere Route zu nehmen. Dem Passagier stehe die Minderung für vier Tage in Höhe von je einem Drittel des Tagespreises von 804 Euro zu. Insgesamt waren dies 1.073 Euro.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" (Az.: 2-24 0 30/15).

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